Mehr als nur heiße Luft: Kosten für Heizung und Warmwasser sind umlagefähig. Versorgt eine Zentralheizung mehrere Wohneinheiten, müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Der Rest ist nach Wohnfläche zu berechnen.
In so einem Aufzug? Egal, in welchem, denn die Betriebskosten sowohl für Personen- als auch für Lastenaufzüge lassen sich auf die Mieter umlegen – selbst auf diejenigen, die im Erdgeschoss wohnen oder mit einer Wohnung in den höheren Etagen den Fahrstuhl gar nicht nutzen.
Saubere Sache: Die Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung sind umlagefähig – mit Ausnahme der Anschaffungskosten für die Mülltonnen. Wird das Treppenhaus gereinigt Ungeziefer beseitigt oder der Garten gepflegt, dürfen die Ausgaben ebenso in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.
Es werde Licht: Ausgaben für den Betrieb von Außenlampen und die Beleuchtung gemeinsam genutzter Räume wie Waschkeller oder Treppenhaus dürfen abgerechnet werden – genauer gesagt: die Energiekosten, aber nicht der Austausch von Leuchtmitteln, der in die Kategorie „Reparatur“ fällt.