Annehmen oder ausschlagen? Die Er(b)klärung
Eines steht unweigerlich fest: Wer eine Immobilie erbt, der übernimmt auch alle damit einhergehenden finanziellen Belastungen. Stellt sich heraus, dass ein Haus auf einem Schuldenberg errichtet wurde, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Dafür muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft beim Nachlassgericht eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Wer das Erbe hingegen annehmen möchte, kann das entweder formlos oder durch schlichtes „Nichtstun“ erklären. Die Annahme des Erbes ist selbstverständlich nur dann ratsam, wenn der Wert des Nachlasses die Summe der Schulden übersteigt. Wer das Erbe annimmt und die Immobilie nicht verkaufen, sondern selbst bewohnen möchte, muss einen Antrag auf Berichtigung des Grundbucheintrags stellen – was beim Grundbuchamt bis zu zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers kostenfrei möglich ist.
Erbschaft teuer? Die Erbschaftsteuer…
Wie so vieles in Deutschland, so unterliegen auch Erbschaften der Steuerpflicht. Wie hoch die Abgaben sind, ist einerseits stark vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen abhängig, andererseits vom Wert der Immobilie und von ihrer Nutzung. Die gute Nachricht: Es gibt Freibeträge – von 500.000 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder bis hinunter zu 20.000 Euro für Geschwister und nichtverwandte Erben. Wichtig ist, den Erbfall innerhalb von drei Monaten am besten schriftlich dem Finanzamt mitzuteilen. Steuerfrei ist eine geerbte Immobilie indes, wenn sie vom Verstorbenen zuvor selbst bewohnt wurde, nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche umfasst und vom Erben als Ehe- oder Lebenspartner oder als Kind für mindestens zehn Jahre bewohnt wird.
Worauf gut achten? Der Verkehrswert
Wer eine Immobilie erbt, der sollte wissen, welchen Wert sie hat. „Um diesen sogenannten Verkehrswert zu ermitteln, gibt man am besten ein Wertgutachten in Auftrag“, rät Peter Dondorf, geschäftsführender Gesellschafter der IVB Peter Dondorf Immobilien Vermittlung & Beratung GmbH in Aachen: „Die Ermittlung des Werts gewährleistet die Kontrolle über die zu entrichtende Erbschaftssteuer.“ Denn: Das Finanzamt orientiert sich dafür lediglich an einem Durchschnittswert nach der Grundvermögensbewertungsverordnung (ebenso kurz wie unaussprechlich auch „GrBewV“ genannt).
Wer die geerbte Immobilie von einem Sachkundigen bewerten lässt und das Gutachten dem Finanzamt vorlegt, kann den Steuerbetrag feiner bestimmen und gegebenenfalls wertmindernde Eigenschaften der Immobilie geltend machen, was die Erbschaftsteuer entsprechend reduziert. „Vor allem bei älteren Häusern, die renoviert werden müssen, lohnt sich ein eigenes Gutachten“, betont Dondorf. Eine solche Bewertung sei aber auch eine wichtige Grundlage für jedes weitere Vorgehen – etwa, wenn im Raum stehe, die Immobilie zu verkaufen. Den Marktwert einer Immobilie beeinflussen unterdessen verschiedene Faktoren: Größe, Sanierungsstand, Lage oder Ausstattung beispielsweise. „Das macht die Wertermittlung zu einem komplexen Vorgang“, mahnt Dondorf, der deshalb die Beratung durch einen Immobilienexperten empfiehlt: „Die meisten Verkäufer schätzen die Verkaufssumme zu hoch ein, da ideelle Werte mit einfließen oder sie sich einen hohen Gewinn erhoffen.“