Grundlegendes:
Das Grundbuch gilt als öffentliches Register, in dem bundesweit sämtliche Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte registriert sind. Einsehbar ist es dennoch nur für bestimmte Instanzen, etwa Notare, Gerichte oder potenzielle Käufer, die eine entsprechende Vollmacht des aktuellen Immobilieneigentümers vorweisen können. Anhand einzelner Grundbuchblätter mit jeweils drei „Abteilungen“ klärt es juristisch verbindlich über vergangene und heutige Eigentumsverhältnisse, Wege-, Wohn- oder Vorkaufsrechte, Hypotheken und Grundpfandrechte auf. Zu finden ist es beim Grundbuchamt, das als Abteilung des Amtsgerichts über die Dokumente jeglicher Grundstücke verfügt, die im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk liegen.