Abweichende Abschreibung (Afa) durch Sachverständigengutachten
Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 1741/18 E) besteht durch den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer die Afa zu erhöhen.
Eine kurze Erklärung dazu: Eine Immobilie, die vermietet ist, kann der Eigentümer über die Nutzungsdauer hinweg abschreiben. Im Normalfall liegt die Abschreibung bei 2% über einen Zeitraum von 50 Jahren. Somit ist die Immobilie zu 100% abgeschrieben.
Wir wollen darauf hinweisen, dass bei jedem Eigentümerwechsel die Abschreibung neu anfängt zu laufen. Mit einem Gutachten kann dies verhindert werden. Aber was habe ich als Eigentümer davon?
Die Nutzungsdauer einer Immobilie kann aufgrund Alters und Zustand unter 50 Jahren liegen. Wenn ein Gutachter dies in einem Gutachten bestätig, kann der Eigentümer davon profitieren, da die Abschreibung höher angesetzt werden kann.
In dem vorliegenden Fall hat das Gericht wie folgt entschieden: Laut einem vorliegenden Gutachten lag die Restnutzungsdauer einer gekauften Immobilie bei 30 Jahren. Der Eigentümer setzte somit eine jährliche Abschreibung von 3,33% als die üblichen 2% an. Das Finanzamt war erstmal dagegen, bis zur Urteilsverkündigung.
Unser Tipp: Lassen Sie von einem vorlageberechtigten Gutachter eine Wertermittlung anfertigen. Liegt die Restnutzungsdauer unter 50 Jahren, können Sie den höheren Abschreibungssatz in Ihrer Steuererklärung ansetzen.