neue Heizkostenverordnung
Heizkostenverordnung – Bundesrat stimmt zu
Das Bundeskabinett hat im August 2021 bereits die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen Der Bundesrat hat am Freitag, den 05.11.2021 nunmehr zugestimmt – allerdings unter der Bedingung, dass die Auswirkungen der Novelle nach 3 Jahren nochmals unter die Lupe genommen werden.
Anfang August 2021 hat das Bundeskabinett beschlossen die die bestehende Heizkostenverordnung (HeizKV) zu novellieren. Hintergrund war, das Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinien umzusetzen waren. Hierzu ist eigentlich die Frist bereits am 25.10.2020 ausgelaufen. Der Kern der Novelle ist, dass die Heizkosten bzw. der Verbrauch per Fernablesung sichtbar gemacht werden können und dies nicht nur einmal im Jahr.
Geplant war dass bereits bei einer Sitzung am 17.09.2021 die Neuregelung in die Abstimmung kommt und beschlossen wird, so dass sie möglichst schnell in Kraft treten kann. Das funktionierte allerdings zeitlich nicht, da der Umweltausschuss noch die Teilung der CO“-Kosten eingearbeitet haben wollte, da man eine Aufteilung auf Mieter und Vermieter hinbekommen wollte.
Die Novelle landete dann endlich am 05.11.2021 auf die Tagesordnung und zur Abstimmung. Die Regierungsvertreter stimmten unter der Voraussetzung zu, da alles nach 3 Jahren nochmal unter die Lupe genommen wird um zu prüfen, ob die Kosten für die Mieter durch die Neuordnung steigen werden.
Das Ziel des Bundesrates ist, dass für den Mieter keine Mehrkosten auftreten. Es ist schon heute ins „Lastenheft“ geschrieben worden, dass eine Kostendeckung geprüft werden muss. Weiterhin ist die Idee, dass neben den Messeinrichtungen für Heizung auch die
Alle nicht ablesbare Geräte müssen nach der neuen Verordnung bis Ende 2026 umgerüstet werden und nachgerüstet werden. Es gibt nur eine Ausnahme und zwar wenn es durch technische Umstände nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führt.
Interoperabilität von geraten zur Verbrauchserfassung
Alle neu eingebaute Messgeräte sind entsprechend so nachzurüsten, dass sie mit anderen Systemen zusammenarbeiten. Hintergrund ist, dass das Bundeskartellamt die Stärkung des Wettbewerbs bieten will.
Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway
Alle fernablesbare Geräte, die nach einem Jahr des Inkrafttretens eingebaut werden müssen per Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenberiebsgesetz angebunden werden können. Für Geräte die vorher installiert werden gilt eine Übergangsfrist bis zur Nachrüstung bis Ende 2031.
Neue Mitteilungs- und Informationspflichten
Neben der Umrüstungs- und Nachrüstungspflicht sieht die Verordnung weiterhin auch die Mitteilungs- und Informationspflicht vor. Immobilieneigentümer, in deren Immobilien Messgeräte vorhanden sind haben den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformetionen zukommen zu lassen. Es besteht auch die Möglichkeit dies mittels einer App oder einer Homepage – mit Einwahlmöglichkeit – zur Verfügung zu stellen. Dem Mieter/Nutzer muss die Information unmittelbar erreichen, ohne dass er sie suchen muss. Dies kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Weiterhin ist der Immobilieneigentümer verpflichtet dem Mieter weitere Informationen wie gegenwärtigen Energieverbrauch und der Verbrauch im Vorjahreszeitraum zur Verfügung zu stellen.
Kürzungsrecht der Mieter bei Verstößen des Immobilieneigentümers
In der Verordnung steht drin, dass bei einer Verletzung der Installationspflicht sowie der Informationspflicht Sanktionen folgen. Die Mieter haben das Recht die angefallenen Kosten um 3% zu kürzen, bei mehreren Verstößen summieren sich die Kürzungsrechte.
Unberührt bliebt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV normierte Möglichkeit, die Abrechnung um 15% zu kürzen, soweit Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
Es folgt nunmehr die Bestätigung des Bundeskabinetts. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.Die Novelle der Heizkostenverordnung tritt am tage nach der Verkündung in Kraft.