Mietrecht
Mietrecht
Mietrecht: Rückgabe der Wohnung mit kräftigen Latexfarben, Heißklebepunkte und Dübellöcher kann zu Schadenersatzanspruch führen.
Die Kläger waren von 2005 bis 2017 Mieter einer Wohnung des Beklagten. In einem gesondert unterschriebenen Anhang zum Mietvertrag hieß es unter anderem: Die Wohnung wird vollständig renoviert, Decken und Wände mit Raufaser versehen übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung mit weiß gestrichenen Wänden zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Wohnung Ende September 2017 waren zahlreiche Wände der Wohnung in kräftigen (Latex-) Farben dekoriert. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde insbesondere die Verwendung von Latexfarben sowie die fehlende Beseitigung von Dübellöchern gerügt und vergeblich eine Nachfrist von einer Woche gesetzt. Der Beklagte beauftragte sodann einen Maler mit der Ausführung der Arbeiten, der 1.666,74 EUR in Rechnung stellte und erhielt.
Indem die Kläger die Tapeten in der Küche mit Heißklebepunkte versehen und trotz Aufforderung die von ihnen verursachte Dübellöcher sowie die von ihnen angebrachten kräftigen Latexfarben an verschiedenen Wänden der Wohnung nicht beseitigt hatten, haben sie sich dem Beklagten gegenüber gemäß §§ 280 I 1, 281 I 1 BGB schadenersatzpflichtig gemacht.
Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Doch sind diese nach Auffassung der Kammer bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Denn es handelt sich um Substanzeingriffe (BeckOK BGB/Zehelein, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 538 Rn.5). Die Kammer teilt nicht die Ansicht, eine Pflicht, Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu beseitigen, bestehe nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzenverhalten beruhen würden. Denn das Kriterium des atypischen Nutzerverhaltens ist so wenig greifbar, dass es unbrauchbar ist. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall rund 126 Dübellöcher registriert worden sind, was ungewöhnlich viel ist, würde sich auch die Frage stellen, ob die Beseitigungspflicht nur den Anteil der Dübellöcher betrifft, der das gewöhnliche Maß übersteigt.
Die Kläger als Mieter durften auch die Wohnung während der Mietzeit so dekorieren, wie es ihren Geschmack entsprach. Allerdings waren sie verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wieder so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Dagegen haben sie trotz Fristsetzung verstoßen, weil sie die von ihnen aufgebrachten kräftigen Latexfarben weder beseitigt noch entsprechend behandelt haben.
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, AZ: 9 S 18/20)