Punkt 2: Wertsteigerungsausgleich
Da seit 1935 (Ost) und 1964 (West) keine Aktualisierungen hinsichtlich der Werte (Wertsteigerungen) stattgefunden haben, soll sich das mit der Grundsteuerreform ändern. Die Steuermesszahl, ein wichtiger Faktor zur Grundsteuerberrechnung, wird dazu laut BUNDESMODELL https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-faq-die-neue-grundsteuer.html auf 1/10 des bisherigen Wertes von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt.
Darüber hinaus sollen weiterhin Förderungen des sozialen Wohnungsbaus sowie von genossenschaftlichem und kommunalem Wohnen möglich sein. Gesellschaften, die günstiges Wohnen ermöglichen, erhalten einen zusätzlichen steuermindernden Abschlag um 25 % bei der Steuermesszahl.