Erschließungsbeiträge
Neue 10-Jahres-Obergrenze für Erschließungsbeiträge in NRW
Der Kauf einer Immobilie und den damit verbundenen Kosten muss nicht unbedingt mit der Kaufpreiszahlung abgeschlossen sein. Für die Erschließung der Straße kann von der Gemeinde auch Jahre später eine Zahlung für die Erschließungsbeiträge verlangt werden. Diese Ungewissheit soll nun in NRW begrenzt und auf eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festgelegt werden.
Die Umsetzung soll ab dem 1. Juni 2022 in NRW Rechtsverbindlichkeit erlangen. Der Impuls für den Neuentwurf einer solchen Regelung ging von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die zeitlich unbeschränkte Forderung von Erschließungsbeiträgen in Rheinland-Pfalz aus.
Der von der CDU und FDP initiierte Gesetzentwurf soll den Grundstückseigentümern in NRW mehr Rechtssicherheiten zusichern. Auch öffentliche Stimmen wie der Bund der Steuerzahler und die Deutschen Presse-Agentur begrüßen diesen Gesetzentwurf. Sie warnen jedoch auch vor der Unsicherheit bei nicht abgeschlossenen Bautätigkeiten. Diese Fälle stellen abgeschlossene oder noch nicht abgerechnet Erschließungsmaßnahmen dar. In Bayern besteht ebenfalls eine Frist der Verjährung für begonnene Erschließungsmaßnahmen von 25 Jahren seit Beginn der Bautätigkeiten. Eine solche Ergänzung würde auch in NRW zu einem vollumfänglicheren Schutz der Grundstückseigentümer beitragen.
